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   BAG, 03.09.2014 - 5 AZR 6/13   

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https://dejure.org/2014,40045
BAG, 03.09.2014 - 5 AZR 6/13 (https://dejure.org/2014,40045)
BAG, Entscheidung vom 03.09.2014 - 5 AZR 6/13 (https://dejure.org/2014,40045)
BAG, Entscheidung vom 03. September 2014 - 5 AZR 6/13 (https://dejure.org/2014,40045)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Gleichbehandlung bei Entgelterhöhung - Überkompensation

  • openjur.de

    Gleichbehandlung bei Entgelterhöhung; Überkompensation

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Gleichbehandlung bei Entgelterhöhung - Überkompensation

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 242 BGB
    Gleichbehandlung bei Entgelterhöhung - Überkompensation

  • IWW

    § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 3 Abs. 3 TVG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der kollektiven Erhöhung der Arbeitsentgelte durch den Arbeitgeber; Berücksichtigung nachteiliger Arbeitsbedingungen

  • Betriebs-Berater

    Gleichbehandlung bei Entgelterhöhung - Überkompensation

  • bag-urteil.com

    Gleichbehandlung bei Entgelterhöhung - Überkompensation

  • rewis.io

    Gleichbehandlung bei Entgelterhöhung - Überkompensation

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht
    Gleichbehandlung bei Entgelterhöhung; Überkompensation

  • rechtsportal.de

    GG Art. 3 Abs. 1
    Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der kollektiven Erhöhung der Arbeitsentgelte durch den Arbeitgeber

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gleichbehandlung bei Lohnerhöhung - und die Überkompensation

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Mögliche Überkompensation nachteiliger Arbeitsbedingungen durch Entgelterhöhung bemisst sich nach Gesamtvergleich

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Zur Prüfung einer Überkompensation nachteiliger Arbeitsbedingungen durch Entgelterhöhung

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Mögliche Überkompensation nachteiliger Arbeitsbedingungen durch Entgelterhöhung bemisst sich nach Gesamtvergleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 149, 69
  • ZIP 2015, 95 (Ls.)
  • MDR 2015, 286
  • NZA 2015, 222
  • BB 2015, 116
  • DB 2015, 194
  • JR 2016, 555
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 17.03.2010 - 5 AZR 168/09

    Gleichbehandlung bei Entgelterhöhung - Maßregelungsverbot

    Auszug aus BAG, 03.09.2014 - 5 AZR 6/13
    Der benachteiligte Arbeitnehmer hat Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (BAG 17. März 2010 - 5 AZR 168/09 - Rn. 17; 13. April 2011 - 10 AZR 88/10 - Rn. 14, BAGE 137, 339, jeweils mwN) .

    Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung ist der Ausgleich unterschiedlicher Arbeitsbedingungen zwischen verschiedenen Gruppen von Arbeitnehmern, solange ein solcher Ausgleich herbeigeführt wird und keine Überkompensation eintritt (BAG 13. April 2011 - 10 AZR 88/10 - Rn. 23 mwN, BAGE 137, 339; vgl. auch BAG 17. März 2010 - 5 AZR 168/09 - Rn. 25 f.) .

    Aus der bisherigen Rechtsprechung kann nicht gefolgert werden, eine Überkompensation liege stets bereits dann vor, wenn zu einem bestimmten Zeitpunkt der Stundenlohn der begünstigten Arbeitnehmer höher ist als der Stundenlohn der von der Leistung ausgenommen Arbeitnehmer (zur Stundenvergütung als Vergleichsmaßstab siehe: BAG 17. März 2010 - 5 AZR 168/09 - Rn. 23) .

    Ob die Differenzierung bei den streitgegenständlichen Entgelterhöhungen im Sinne materieller Gerechtigkeit sachgerecht war (zu diesem Postulat: BAG 17. März 2010 - 5 AZR 168/09 - Rn. 16 mwN) , kann bei unterschiedlichen Arbeitsbedingungen aufgrund verschiedener Arbeitsvertragsmodelle zuverlässig nur am Maßstab des auf Gleichbehandlung klagenden Arbeitnehmers beurteilt werden.

    Rechtsfolge einer Überkompensation ist, dass im Umfang der Überkompensation der sachliche Grund des Ausgleichs von Unterschieden nicht trägt (vgl. BAG 13. April 2010 - 10 AZR 88/10 - Rn. 23, BAGE 137, 339; 17. März 2010 - 5 AZR 168/09 - Rn. 25) .

  • BAG, 13.04.2011 - 10 AZR 88/10

    Gleichbehandlung - Sonderzahlung - Ausgleich für Mehrarbeit

    Auszug aus BAG, 03.09.2014 - 5 AZR 6/13
    Der benachteiligte Arbeitnehmer hat Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (BAG 17. März 2010 - 5 AZR 168/09 - Rn. 17; 13. April 2011 - 10 AZR 88/10 - Rn. 14, BAGE 137, 339, jeweils mwN) .

    Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung ist der Ausgleich unterschiedlicher Arbeitsbedingungen zwischen verschiedenen Gruppen von Arbeitnehmern, solange ein solcher Ausgleich herbeigeführt wird und keine Überkompensation eintritt (BAG 13. April 2011 - 10 AZR 88/10 - Rn. 23 mwN, BAGE 137, 339; vgl. auch BAG 17. März 2010 - 5 AZR 168/09 - Rn. 25 f.) .

    Rechtsfolge einer Überkompensation ist, dass im Umfang der Überkompensation der sachliche Grund des Ausgleichs von Unterschieden nicht trägt (vgl. BAG 13. April 2010 - 10 AZR 88/10 - Rn. 23, BAGE 137, 339; 17. März 2010 - 5 AZR 168/09 - Rn. 25) .

  • BAG, 14.03.2007 - 5 AZR 420/06

    Gleichbehandlung nach Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 03.09.2014 - 5 AZR 6/13
    Mit der Anknüpfung an die zunächst durch die Reaktion der Arbeitnehmer auf das Angebot zum Abschluss des Standardarbeitsvertrags 2008 erfolgte Teilung der Belegschaft in Arbeitnehmer mit Standardarbeitsvertrag 2008 und solche mit "Altverträgen" hat die Beklagte eine Gruppenbildung vorgenommen (vgl. BAG 14. März 2007 - 5 AZR 420/06 - Rn. 23, BAGE 122, 1) .

    Es ist aber andererseits nicht erforderlich, dass die Arbeitsbedingungen des Gleichbehandlung fordernden Arbeitnehmers mit denjenigen der Begünstigten in Gänze identisch sind (vgl. BAG 14. März 2007 - 5 AZR 420/06 - Rn. 26, BAGE 122, 1) .

    Soweit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. März 2007 (- 5 AZR 420/06 - Rn. 28, BAGE 122, 1) ein anderer Vergleichsmaßstab entnommen werden kann, hält der Senat daran nicht fest.

  • BAG, 21.09.2011 - 5 AZR 520/10

    Gleichbehandlung bei Entgelterhöhung - Vertragserfüllung

    Auszug aus BAG, 03.09.2014 - 5 AZR 6/13
    Der Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht (oft auch arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz oder allgemeiner arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz genannt) gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln (st. Rspr., BAG 21. September 2011 - 5 AZR 520/10 - Rn. 18 mwN, BAGE 139, 190) .

    Im Bereich der Arbeitsvergütung ist der Gleichbehandlungsgrundsatz unter Beachtung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit bei individuellen Entgeltvereinbarungen anwendbar, wenn Arbeitsentgelte durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben werden und der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (st. Rspr., BAG 21. September 2011 - 5 AZR 520/10 - Rn. 18, BAGE 139, 190; 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 57, BAGE 140, 291, jeweils mwN) .

    a) Die Beklagte hat freiwillig, also ohne hierzu - insbesondere arbeitsvertraglich oder aufgrund der BV Entgelt - rechtlich verpflichtet zu sein (zur Nichtanwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei bloßem Normenvollzug und Vertragserfüllung, vgl. BAG 21. September 2011 - 5 AZR 520/10 - Rn. 21 mwN, BAGE 139, 190) , die Arbeitsentgelte zum 1. Juni 2008, 1. Juli 2009, 1. September 2010 und 1. Juli 2011 kollektiv nach einem generalisierenden Prinzip angehoben.

  • BAG, 25.01.2012 - 4 AZR 147/10

    Eingruppierung eines Klinischen Chemikers

    Auszug aus BAG, 03.09.2014 - 5 AZR 6/13
    Der Gleichbehandlungsgrundsatz beschränkt die Gestaltungsmacht des Arbeitgebers (BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 57, BAGE 140, 291).

    Im Bereich der Arbeitsvergütung ist der Gleichbehandlungsgrundsatz unter Beachtung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit bei individuellen Entgeltvereinbarungen anwendbar, wenn Arbeitsentgelte durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben werden und der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (st. Rspr., BAG 21. September 2011 - 5 AZR 520/10 - Rn. 18, BAGE 139, 190; 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 57, BAGE 140, 291, jeweils mwN) .

  • BAG, 01.07.2009 - 4 AZR 261/08

    Nachbindung an einen Tarifvertrag

    Auszug aus BAG, 03.09.2014 - 5 AZR 6/13
    Danach hat der Kläger ab dem Ende der Nachbindung der Beklagten (§ 3 Abs. 3 TVG) an den zur Zeit ihres Wechsels in eine OT-Mitgliedschaft geltenden Gehaltstarifvertrag, also mit dem Inkrafttreten des (neuen) Gehaltstarifvertrags vom 5. Juli 2007 (zur Dauer der Nachbindung, vgl. BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 34 ff., BAGE 131, 176) weder kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit, noch aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme einen Anspruch auf Tariferhöhungen.
  • BAG, 13.03.2013 - 5 AZR 294/12

    Gesamtvergleich - Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt

    Auszug aus BAG, 03.09.2014 - 5 AZR 6/13
    Dabei zählt zum Arbeitsentgelt jede Vergütung, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt wird bzw. aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Entgeltfortzahlungstatbestände gewährt werden muss (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 34. ff; 23. Oktober 2013 - 5 AZR 135/12 - Rn. 28) .
  • BAG, 23.10.2013 - 5 AZR 135/12

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Ausgleichsquittung

    Auszug aus BAG, 03.09.2014 - 5 AZR 6/13
    Dabei zählt zum Arbeitsentgelt jede Vergütung, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt wird bzw. aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Entgeltfortzahlungstatbestände gewährt werden muss (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 34. ff; 23. Oktober 2013 - 5 AZR 135/12 - Rn. 28) .
  • BAG, 17.11.2010 - 4 AZR 391/09

    Bezugnahme auf Tarifvertrag und Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 03.09.2014 - 5 AZR 6/13
    Die Dynamik der tariflichen Inkorporierung ist deshalb auf die Zeit begrenzt, in der die Beklagte durch ihre Verbandsmitgliedschaft an die Tarifentwicklung gebunden war (vgl. BAG 17. November 2010 - 4 AZR 391/09 - Rn. 15 ff. mwN, BAGE 136, 184) .
  • BAG, 11.12.2013 - 4 AZR 473/12

    Vertragsauslegung - Bezugnahme auf Tarifvertrag - Gleichstellungs-abrede

    Auszug aus BAG, 03.09.2014 - 5 AZR 6/13
    Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die "für unsere Firma maßgebenden Tarifverträge (...) in der jeweiligen Fassung" hat das Landesarbeitsgericht angesichts der vormaligen Tarifgebundenheit der Beklagten kraft Verbandszugehörigkeit zutreffend nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als Gleichstellungsabrede ausgelegt (zu Auslegung und Vertrauensschutz für vor dem 1. Januar 2002 vereinbarte Bezugnahmeklauseln, vgl. BAG 11. Dezember 2013 - 4 AZR 473/12 - Rn. 13 ff. mwN) .
  • BAG, 23.02.2011 - 5 AZR 84/10

    Gleichbehandlung bei Entgelterhöhung - keine Präklusion mit

  • LAG Baden-Württemberg, 29.11.2012 - 3 Sa 71/12

    Einseitige Entgelterhöhung bei einer Arbeitnehmergruppe - Verstoß gegen den

  • LAG Baden-Württemberg, 02.10.2012 - 15 Sa 139/11

    Gleichbehandlung bei Entgelterhöhung - wirtschaftliche Bewertung einer kürzeren

  • BAG - 5 AZR 284/13 (anhängig)
  • BAG, 13.12.2016 - 9 AZR 574/15

    Umkleidezeiten als Arbeitszeit

    Nimmt ein Arbeitgeber eine Gruppe von Arbeitnehmern von bestimmten Leistungen aus, obliegt es ihm, die Gründe für die Differenzierung offenzulegen und substanziiert darzutun (vgl. BAG 3. September 2014 - 5 AZR 6/13 - Rn. 31, BAGE 149, 69) .
  • BAG, 15.04.2015 - 4 AZR 796/13

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

    Die Voraussetzungen für eine Begrenzung privatautonomen Handelns anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 19 ff., 24 ff., BAGE 148, 139; s. auch 3. September 2014 - 5 AZR 6/13 - Rn. 23) liegen deshalb hier nicht vor.
  • BAG, 27.04.2016 - 5 AZR 311/15

    Anspruch auf Gehaltserhöhung - Bandbreitenregelung - betriebliche Übung

    Im Bereich der Vergütung findet der Grundsatz Anwendung, wenn Arbeitsentgelte durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben werden und der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (BAG 3. September 2014 - 5 AZR 109/13 - Rn. 22, BAGE 149, 78; 3. September 2014 - 5 AZR 6/13 - Rn. 19, BAGE 149, 69) .

    Der benachteiligte Arbeitnehmer hat Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (BAG 3. September 2014 - 5 AZR 109/13 - Rn. 22, aaO; 3. September 2014 - 5 AZR 6/13 - Rn. 18, aaO) .

    ohne rechtliche Verpflichtung über die Vertragserfüllung hinaus Leistungen gewährt (BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 20, BAGE 148, 139; 3. September 2014 - 5 AZR 6/13 - Rn. 21, BAGE 149, 69) .

  • BAG, 01.12.2020 - 9 AZR 104/20

    Ausbildungsvergütung - Kürzung bei Teilzeit

    (2) § 8 Abs. 4 TVAöD - BT führt auch nicht zu einer gleichheitswidrigen Überkompensation (vgl. hierzu BAG 20. September 2017 - 10 AZR 610/15 - Rn. 20; 3. September 2014 - 5 AZR 6/13 - Rn. 25 mwN, BAGE 149, 69; 13. April 2011 - 10 AZR 88/10 - Rn. 23 mwN, BAGE 137, 339) der Belastungen, die Auszubildenden in Vollzeit durch die schulische Ausbildung entstehen, weil an diese das Ausbildungsentgelt in voller Höhe der in § 8 Abs. 1 TVAöD - BT angegebenen Entgeltbeträge fortgezahlt wird.
  • BAG, 25.06.2015 - 6 AZR 383/14

    Herkunftssprachlicher Unterricht - Gleichbehandlung

    Er gebietet ihm, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbstgesetzten Regel gleich zu behandeln (BAG 3. September 2014 - 5 AZR 6/13 - Rn. 18, auch zur Herleitung dieses Grundsatzes) .

    Der rechtswidrig benachteiligte Arbeitnehmer hat darum den Anspruch, von dem ihn der Arbeitgeber aufgrund eines gleichbehandlungswidrigen Tatbestandsmerkmals ausgeschlossen hat, wenn es wie hier keine weiteren, rechtskonformen Anspruchsvoraussetzungen gibt oder der Arbeitnehmer auch diese erfüllt (vgl. BAG 3. September 2014 - 5 AZR 6/13 - Rn. 18; 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 23) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.06.2021 - 3 Sa 34/20

    Leistungsträgerzulage - Widerrufsvorbehalt - arbeitsrechtliche Gleichbehandlung -

    Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung ist der Ausgleich unterschiedlicher Arbeitsbedingungen zwischen verschiedenen Gruppen von Arbeitnehmern, solange ein solcher Ausgleich herbeigeführt wird und keine Überkompensation eintritt (BAG 03.09.2014 EzA § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 29 = NZA 2015, 222).

    Der Gleichbehandlungsgrundsatz greift also wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers dann ein, wenn der Arbeitgeber durch eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung schafft und danach verfährt (BAG 16.05.2013 - 6 AZR 619/11, JurionRS 2013, 38561 = NZA-RR 2014, 13; 21.05.2014 EzA Art. 9 GG Nr. 107 = NZA 2015, 115; 03.09.2014 EzA § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 29 = NZA 2015, 222), wenn er nach bestimmten generalisierenden Prinzipien Leistungen gewährt (BAG 03.09.2014 EzA § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 29 = NZA 2015, 222).

    Einzelne Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe dürfen nicht willkürlich schlechter gestellt werden (BAG 25.05.2004 EzA § 1b BetrAVG Gleichbehandlung Nr. 1); zu beachten ist insoweit, dass die sachliche Rechtfertigung der Gruppenbildung nur am Zweck der freiwilligen Leistung gemessen werden kann (BAG 14.08.2007 EzA § 611a BGB 2002 Nr. 5; s.a. BAG 03.09.2014 EzA § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 29 = NZA 2015, 222).

    Der Arbeitnehmer kann die Beseitigung der Rechtsbeeinträchtigung verlangen; der benachteiligte Arbeitnehmer hat Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (s. BAG 12.11.2013 - 9 AZR 484/12, EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr. 40; BAG 03.09.2014 EzA § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 29 = NZA 2015, 222; s.a. BAG 26.04.2016 NZA 2016, 1160).

    Der Arbeitnehmer hat dann im Anschluss daran darzulegen, dass er die vom Arbeitgeber vorgegebenen Voraussetzungen für die Leistung erfüllt (BAG 29.09.2004 EzA § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 4; s.a. BAG 03.09.2014 EzA BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 29 = NZA 2015, 222; Überkompensation).

  • BAG, 20.09.2017 - 10 AZR 610/15

    Sonderzahlung - Differenzierung zwischen Arbeitnehmern, die auf

    (1) Das (teilweise) Vorenthalten einer Leistung gegenüber einer von mehreren Arbeitnehmergruppen ist sachlich begründet, wenn mit der Leistung unterschiedliche Arbeitsbedingungen zwischen verschiedenen Gruppen von Arbeitnehmern ausgeglichen werden und dadurch keine Überkompensation eintritt (vgl. BAG 3. September 2014 - 5 AZR 6/13 - Rn. 25 mwN, BAGE 149, 69; 13. April 2011 - 10 AZR 88/10 - Rn. 23 mwN, BAGE 137, 339) .

    (2) Geht es - wie im Streitfall - um den Ausgleich von Vergütungsunterschieden und sich finanziell auswirkender unterschiedlicher sonstiger Arbeitsbedingungen, tritt eine Überkompensation erst und mit dem Zeitpunkt ein, zu dem die finanziellen Nachteile vollständig ausgeglichen sind, die die begünstigten Arbeitnehmer bis zu einer Entgelterhöhung erlitten haben oder danach noch erleiden werden (BAG 3. September 2014 - 5 AZR 6/13 - Rn. 26, BAGE 149, 69) .

    (3) Gegenüberzustellen sind demnach der tatsächliche Verdienst des Klägers im maßgeblichen Zeitraum aufgrund der für ihn geltenden arbeitsvertraglichen Regelungen und das Arbeitsentgelt, das er erhalten hätte, wenn er zu den Konditionen der begünstigten Arbeitnehmer gearbeitet hätte (vgl. BAG 3. September 2014 - 5 AZR 6/13 - Rn. 28, BAGE 149, 69) .

  • LAG Nürnberg, 30.11.2015 - 2 Sa 644/14

    Sonderzahlung - Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht - vergleichbare Lage -

    Der benachteiligte Arbeitnehmer hat Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (st. Rspr. BAG 27.05.2015 - 5 AZR 724/13 Rn. 14; 03.09.2014 - 5 AZR 6/13 Rn. 18 m. w. N.).

    Im Bereich der Arbeitsvergütung ist der Gleichbehandlungsgrundsatz unter Beachtung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit bei individuellen Entgeltvereinbarungen anwendbar, wenn Arbeitsentgelte durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben werden und der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (st. Rspr. BAG 27.05.2015 - 5 AZR 724/13 Rn. 14; 03.09.2014 - 5 AZR 6/13 Rn. 18 m. w. N.).

    Auch kann die Geltung verschiedener Arbeitsvertragsmodelle dann eine im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes vergleichbare Lage ausschließen, wenn das eine Arbeitsvertragsmodell gekennzeichnet ist durch die dynamische Bezugnahme auf ein Tarifwerk und damit auf arbeitsvertraglicher Ebene kollektive, der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers entzogene Regelwerke in ihrer jeweiligen Fassung zur Anwendung kommen, während das andere Arbeitsvertragsmodell der unbeschränkten Gestaltungsmacht des Arbeitgebers entspringt und den Arbeitnehmern gestellt wird (BAG 03.09.2014 - 5 AZR 6/13 Rn. 22).

  • BAG, 27.04.2016 - 5 AZR 314/15

    Anspruch auf Gehaltserhöhung - Bandbreitenregelung - betriebliche Übung

    Im Bereich der Vergütung findet der Grundsatz Anwendung, wenn Arbeitsentgelte durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben werden und der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (BAG 3. September 2014 - 5 AZR 109/13 - Rn. 22, BAGE 149, 78; 3. September 2014 - 5 AZR 6/13 - Rn. 19, BAGE 149, 69) .

    Der benachteiligte Arbeitnehmer hat Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (BAG 3. September 2014 - 5 AZR 109/13 - Rn. 22, aaO; 3. September 2014 - 5 AZR 6/13 - Rn. 18, aaO) .

    ohne rechtliche Verpflichtung über die Vertragserfüllung hinaus Leistungen gewährt (BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 20, BAGE 148, 139; 3. September 2014 - 5 AZR 6/13 - Rn. 21, BAGE 149, 69) .

  • BAG, 27.04.2016 - 5 AZR 316/15

    Anspruch auf Gehaltserhöhung - Bandbreitenregelung - betriebliche Übung

    Im Bereich der Vergütung findet der Grundsatz Anwendung, wenn Arbeitsentgelte durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben werden und der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (BAG 3. September 2014 - 5 AZR 109/13 - Rn. 22, BAGE 149, 78; 3. September 2014 - 5 AZR 6/13 - Rn. 19, BAGE 149, 69) .

    Der benachteiligte Arbeitnehmer hat Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (BAG 3. September 2014 - 5 AZR 109/13 - Rn. 22, aaO; 3. September 2014 - 5 AZR 6/13 - Rn. 18, aaO) .

    ohne rechtliche Verpflichtung über die Vertragserfüllung hinaus Leistungen gewährt (BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 20, BAGE 148, 139; 3. September 2014 - 5 AZR 6/13 - Rn. 21, BAGE 149, 69) .

  • BAG, 27.04.2016 - 5 AZR 315/15

    Anspruch auf Gehaltserhöhung - Bandbreitenregelung - betriebliche Übung

  • BAG, 27.04.2016 - 5 AZR 319/15

    Anspruch auf Gehaltserhöhung - Bandbreitenregelung - betriebliche Übung

  • BAG, 27.04.2016 - 5 AZR 312/15

    Anspruch auf Gehaltserhöhung - Bandbreitenregelung - betriebliche Übung

  • BAG, 27.05.2015 - 5 AZR 724/13

    Übertarifliche Vergütung - arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.08.2022 - 7 Sa 440/21

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung eines Vertriebsleiters -

  • LAG Hamburg, 05.05.2020 - 4 Sa 128/19

    Anspruch auf Vergütung - außertariflich Angestellter - Mindestabstand

  • LAG Hamburg, 05.02.2020 - 4 Sa 128/19
  • BAG, 01.12.2020 - 9 AZR 174/20

    Teilzeitausbildung - Ausbildungsvergütung - Pro-rata-temporis-Grundsatz

  • LAG Hamm, 06.02.2020 - 18 Sa 720/19

    Keine Ansprüche aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn im Unternehmen eines

  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.07.2015 - 16 Sa 1952/14

    Abschluss einer Flugdienstuntauglichkeit-Versicherung für Piloten mit Leistungen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.09.2022 - 7 Sa 2/22

    Eingruppierung - Betreuer - AVR-Caritas - entsprechende Tätigkeit

  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.02.2017 - 2 Sa 1294/16

    Gleichbehandlungsgrundsatz - gewerbliche und kaufmännische Angestellte -

  • LAG Hessen, 08.09.2015 - 8 Sa 1778/14

    Gehaltserhöhung - Anspruch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten

  • ArbG Siegen, 21.03.2019 - 3 Ca 1071/18
  • LAG München, 24.09.2015 - 2 Sa 204/15

    Gleichbehandlungsgrundsatz - Normvollzug

  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.02.2017 - 2 Sa 1383/16

    Gleichbehandlungsgrundsatz - gewerbliche und kaufmännische Angestellte -

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 10.05.2016 - 5 Sa 209/15

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Weihnachtsgeld

  • LAG Saarland, 28.10.2015 - 1 Sa 51/14

    Betrieblicher Geltungsbereich - Gebäudereinigung

  • LAG München, 15.09.2015 - 7 Sa 190/15

    Gleichbehandlungsgrundsatz; Normenvollzug; Jubiläumszahlung

  • ArbG Nienburg, 29.02.2024 - 1 Ca 155/23

    Arbeitsunfähigkeit; Arbeitsweg; Gleichbehandlungsgrundsatz; Gruppenbildung;

  • LAG Baden-Württemberg, 31.01.2024 - 4 Sa 24/23

    Bezugnahmeklausel - Gleichstellungsabrede - Wechsel des Arbeitnehmers in neues

  • LAG München, 13.08.2015 - 3 Sa 303/15

    Betriebsvereinbarung, arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz, Maßregelung,

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.12.2017 - 5 Sa 354/17

    Eingruppierung - kaufmännische Angestellte - Gleichbehandlungsgrundsatz

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.06.2019 - 6 Sa 38/19

    Arbeitsvertragliche Festlegung des Arbeitsorts - Ausschluss von außerhalb

  • LAG Hessen, 13.01.2017 - 14 Sa 979/15

    Gleichbehandlungsgrundsatz; Stufenklage; Verjährung; Urkundsbeweis;

  • LAG Köln, 27.04.2016 - 11 Sa 508/15

    Eingruppierung von Arbeitnehmern nach dem Vergütungstarifvertrag für die

  • LAG Köln, 27.04.2016 - 11 Sa 505/15

    Eingruppierung von Arbeitnehmern nach dem Vergütungstarifvertrag für die

  • LAG Köln, 21.10.2015 - 11 Sa 180/15

    Gleichbehandlungsgrundsatz; Arbeitgeberbezug

  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.02.2019 - 3 Sa 338/18

    Entgelt - arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Beweislast -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.07.2018 - 6 Sa 34/18

    Anspruch auf tarifliche Vergütung - Tarifgeltung - arbeitsrechtlicher

  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.07.2017 - 3 Sa 35/17

    Ungerechtfertigte Bereicherung - Gleichbehandlungsgrundsatz

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.10.2015 - 8 Sa 84/15

    Gleichbehandlungsgrundsatz - übertarifliche Zulage - Polizeischule

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